Ab dem 18.10.2017 ist das Verbrennen von Gartenabfällen / -Grünabfällen in Privatgärten und öffentlichen Einrichtungen nicht mehr zulässig.

 

Verbrennen von Gartenabfällen im Garten verboten

 

Durch den Senatsbeschluss zur Aufhebung der „Verordnung über die Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privatgärten und öffentlichen Einrichtungen ab dem 18.11.2017 nicht mehr zulässig.

Das verbrennen bzw. beseitigen von Gartenabfällen durch Verbrennung ist nunmehr eine Ordnungswidrigkeit.

Dieser Beschluss gilt für Kleingartenvereine und öffentliche Einrichtungen sowie auch Privatgrundstücke

Brauchtums-Feuer wie Lagerfeuer und Osterfeuer sind weiterhin zulässig, unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien, wenn sie dem Brauchtum dienen und nicht der Abfallbeseitigung.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Link zum Gesetz- und Verordnungsblatt:

http://www.luewu.de/gvbl/docs/2209.pdf , S. 328.

 

Weitere Informationen auf der Internetseite der BUE:

http://www.hamburg.de/abfall